Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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