§ 52 ASGG Rechtsnachfolge

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 52.Paragraph 52,

Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden Der Paragraph 50, gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden

  1. 1.Ziffer einsdurch einen Rechtsnachfolger,
  2. 2.Ziffer 2durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
  3. 3.Ziffer 3durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich
    1. a)Litera aaus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder
    2. b)Litera baus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder
  4. 4.Ziffer 4durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem Paragraph 334, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ableitet.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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