Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden
1. | durch einen Rechtsnachfolger, | |||||||||
2. | durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist, | |||||||||
3. | durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich | |||||||||
a) | aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder | |||||||||
b) | aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder | |||||||||
4. | durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet. |
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