§ 49a ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

In Kraft seit 16.03.2013 bis 31.12.9999
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