Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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