Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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