Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden. Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach Paragraph 8, Absatz 2, zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, geltenden Vorschriften anzuwenden.
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