Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEinem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.
(2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
1.Ziffer einsin Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, bestimmt worden ist;
2.Ziffer 2in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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