Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.
(2)Absatz 2Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach Paragraph 32, ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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