§ 59 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über

1.

den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;

2.

den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1

ZPO;

3.

die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);

4.

die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);

5.

die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und

6.

die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).

(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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