Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAnzuwenden sind die Bestimmungen über
1.Ziffer einsden Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
2.Ziffer 2den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins,ZPO;
4.Ziffer 4die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442,, 442a ZPO);
5.Ziffer 5die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können unddie Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
6.Ziffer 6die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
(2)Absatz 2Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 ASGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 ASGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 ASGG