Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend ist. Die dem Gegner zustehenden Kosten, die aus Streitigkeiten über den Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen entstehen, sind von dieser zu tragen.Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend ist. Die dem Gegner zustehenden Kosten, die aus Streitigkeiten über den Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen entstehen, sind von dieser zu tragen.
(2)Absatz 2In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes beziehungsweise das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden.
(3)Absatz 3Wenn sich der Streitwert während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festsetzen.Wenn sich der Streitwert während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen.
(4)Absatz 4Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz (§§ 40 bis 55 und 528 Abs. 2 Z 3 ZPO) sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraphen 40 bis 55 und 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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