Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Wahl (Entsendung), ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren Fernsprechnummern sowie den Vorsitzenden, denen sie zugeordnet sind, in Listen getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber und zu dem der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar innerhalb der jeweiligen Liste getrennt nach den sich aus der Anlage ./1 ergebenden Berufsgruppen.
(2)Absatz 2Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften und Fernsprechnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten.Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Absatz eins,, jedoch nicht die Anschriften und Fernsprechnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten.
(3)Absatz 3Die Listen sind vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs zu führen; er hat, sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, durch unanfechtbaren Beschluß die Einsichtnahme abzulehnen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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