§ 26 ASGG Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
  2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  3. 3.Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  4. 4.Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  5. 5.Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
  6. (1)Absatz einsJe Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    3. 3.Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    4. 4.Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    5. 5.Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
  7. (2)Absatz 2Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
  8. (3)Absatz 3Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
  9. (4)Absatz 4Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (Paragraph 12, Absatz eins,), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.

(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1994
  1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
  2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  3. 3.Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  4. 4.Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
  5. 5.Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
  6. (1)Absatz einsJe Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    3. 3.Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    4. 4.Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    5. 5.Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
  7. (2)Absatz 2Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
  8. (3)Absatz 3Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
  9. (4)Absatz 4Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (Paragraph 12, Absatz eins,), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.

(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung