Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:
1. | jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen, | |||||||||
2. | jeden Wohnungswechsel, | |||||||||
3. | das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung, | |||||||||
4. | den Eintritt einer Unvereinbarkeit und | |||||||||
5. | den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2). |
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