§ 31 ASGG Meldepflicht

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 31.Paragraph 31,

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:

  1. 1.Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
  2. 2.Ziffer 2jeden Wohnungswechsel,
  3. 3.Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
  4. 4.Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
  5. 5.Ziffer 5den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach Paragraph 24, Ziffer 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (Paragraph 25, Absatz 2,).
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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