§ 36 ASGG Bezeichnung

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 36 ASGG


Entscheidungen zu § 36 ASGG


Entscheidungen zu § 36 Abs. 3 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 ASGG
§ 37 ASGG