§ 25 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften

als Arbeitgeber

§ 25. (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder KreisgerichtLandesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften

als Arbeitgeber

§ 25. (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder KreisgerichtLandesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

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