§ 25 ASGG Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999
Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften

als Arbeitgeber

§ 25. (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

  1. (1)Absatz einsDer Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.Der Paragraph 24, Ziffer eins,, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993
Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften

als Arbeitgeber

§ 25. (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

  1. (1)Absatz einsDer Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.Der Paragraph 24, Ziffer eins,, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

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