Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
(2)Absatz 2Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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