§ 15 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich

1.

militärischer Art sind, oder

2.

in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,

ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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