Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
1.Ziffer einsmilitärischer Art sind, oder
2.Ziffer 2in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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