§ 22 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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