Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEinlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind von der Staatsanwaltschaft dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person anzuordnen.
(2)Absatz 2Die Befassung der Staatsanwaltschaft mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die keine öffentliche Bekanntmachung (§ 169 Abs. 1 zweiter Satz StPO) erfordern.Die Befassung der Staatsanwaltschaft mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die keine öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 169, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erfordern.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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