§ 24 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden (§ 34 Abs. 2).

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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