Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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