Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem Recht verjährt ist.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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