Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß
1.Ziffer einsdie ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen (§ 11 Abs. 3) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird,die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen (Paragraph 11, Absatz 3,) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird,
2.Ziffer 2bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
(2)Absatz 2Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme kann auf Ersuchen nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang mit einer früheren Bewilligung, zulässig wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig wäre.
(3)Absatz 3Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wennEiner Zustimmung nach Absatz 2, bedarf es nicht, wenn
1.Ziffer einssich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2.Ziffer 2die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden Staates verläßt und dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird,
3.Ziffer 3die Auslieferung nach § 32 erfolgt ist.die Auslieferung nach Paragraph 32, erfolgt ist.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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