Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig.
(2)Absatz 2Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,Absatz eins, steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
1.Ziffer einswenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder
2.Ziffer 2wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist.
(3)Absatz 3Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Abs. 2 Z 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.Auch unter den Voraussetzungen des Absatz 2, ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den im Paragraph 9, Absatz 3, angeführten Gründen außer Verfolgung gesetzt worden ist. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach österreichischem Recht.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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