§ 25 ARHG Ausfolgung von Gegenständen

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.

(2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte, so ist eine Ausfolgung auf Grund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.

(3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 ARHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 ARHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 25 ARHG


Entscheidungen zu § 25 ARHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 ARHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 ARHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 ARHG
§ 26 ARHG