Gesamte Rechtsvorschrift AnhO

Anhalteordnung

AnhO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt-Allgemeiner Teil

§ 1 AnhO


(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind

1.

die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und

2.

die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung

anzuschlagen.

(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

§ 1a AnhO


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;

2.

Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;

3.

Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;

4.

Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;

5.

Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;

6.

Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;

7.

dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;

8.

Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.

§ 2 AnhO


(1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.

(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.

§ 3 AnhO


(1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.

(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.

(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.

2. Abschnitt-Vollzug der Haft

§ 4 AnhO


(1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

(2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so ist ihnen die notwendige Kleidung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer Nichtraucherzelle.

(4) Schubhäftlinge unter sechzehn Jahren dürfen nur angehalten werden, wenn eine ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schubhäftlings die Schubhaft verhängt, so sind beide gemeinsam anzuhalten, es sei denn, daß das Wohl des Minderjährigen eine getrennte Anhaltung verlangt.

(5) Zur Verständigung der Aufsichtsorgane sind in den Hafträumen geeignete Einrichtungen vorzusehen.

§ 5 AnhO


(1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;

2.

wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;

3.

wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.

(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.

(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:

1.

auf Wunsch des Häftlings;

2.

während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;

3.

als Disziplinarmittel;

4.

wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;

5.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)

(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)

§ 5a AnhO


(1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).

(2) Die Anhaltung in einer offenen Station hat, wenn ihr weder medizinische Gründe noch in der Person des Häftlings liegende Gründe (insbesondere Aggressionsverhalten, Gewaltbereitschaft oder vorangegangene Fluchtversuche) entgegenstehen, sofort oder erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums, in dem sich der Betroffene wohlverhalten hat, zu erfolgen. Sie darf nur bei Widerspruch des Betroffenen unterbleiben. Sie ist zu beenden, wenn eines der oben angeführten Kriterien wegfällt.

(3) Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (§ 4a Abs. 1a).

(4) Ist die Einrichtung offener Stationen für den Schubhaftvollzug aus baulichen oder personellen Gegebenheiten einer Behörde nicht möglich, so sind jedenfalls andere mögliche Verbesserungen der Haftbedingungen, wie etwa eine Öffnung der Zellentüren, erleichterter Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und dergleichen anzustreben.”

§ 5b AnhO


(1) Gegen Häftlinge, bei denen

1.

Fluchtgefahr,

2.

die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,

3.

die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder

4.

von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,

sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß § 5 vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:

1.

die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;

2.

die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;

3.

die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;

4.

die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.

(3) Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen.

(4) Eine besonders gesicherte Zelle muss über ausreichende Luftzufuhr und ausreichende Beleuchtung verfügen; das Anschlagen der Anhalteordnung kann unterbleiben. Dem in einer solchen Zelle Untergebrachten sind eine Matratze und ein Löffel zur Einnahme der Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dagegen keine Bedenken bestehen.

(5) Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen steht dem dienstführenden Aufsichtsorgan zu. Dieses hat jede solche Anordnung so bald wie möglich, spätestens am nächsten Werktag dem Kommandanten zu melden. Der Kommandant hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden.

§ 6 AnhO


(1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn

1.

an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;

2.

eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;

3.

der Betroffene nicht offenbar haftunfähig ist, sich in keinem Rauschzustand befindet und seine Durchsuchung geduldet hat;

4.

der Betroffene trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende am sofortigen Strafantritt festhält;

5.

der Betroffene nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.

(2) Häftlinge, die sich zum Antritt der Schubhaft melden oder die vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden und sie nicht offenbar haftunfähig sind. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsvertreters bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.

(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.

(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.

§ 7 AnhO


(1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.

(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.

(5) An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.

(5a) Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

(6) Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist - wenn die Betroffenen aus der Haft entlassen wurden - die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.

(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.

§ 8 AnhO


Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.

§ 9 AnhO


(1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.

(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.

(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.

(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

§ 10 AnhO


(1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.

(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.

(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.

(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten oder die Aufnahme von Flüssigkeit verweigern, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und auf die gesundheitlichen Gefahren eines Hungerstreiks aufmerksam zu machen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen vom Arzt mit dem Angehaltenen, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu besprechen sind. Es ist Sorge zu tragen, dass dem Häftling die nötige medizinisch gebotene Behandlung und Pflege zu teil wird und der Arzt nachweislich das Informationsblatt Hungerstreik in einer dem Häftling verständlichen Sprache übergibt. Leseunkundigen Häftlingen ist der Inhalt des Informationsblattes zur Kenntnis zu bringen. Solange ein Häftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, ist er in regelmäßigen Abständen ärztlich zu beobachten. Hiezu ist täglich zumindest eine klinische Untersuchung durchzuführen. Der Angehaltene hat an den unbedingt notwendigen Untersuchungen mitzuwirken.

(5) Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche Verzögerung der Untersuchung möglich ist.

§ 11 AnhO


Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.

§ 12 AnhO


(1) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.

(2) Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, dass er seinen Körper reinigen kann. Darüber hinaus ist den Häftlingen auf ihren Wunsch hin zumindest ein weiteres Mal wöchentlich die Möglichkeit zu einer warmen Dusche einzuräumen. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Den Häftlingen ist Gelegenheit zum Rasieren und Haareschneiden zu geben. Mittellosen Häftlingen ist ein Rasiergerät beizustellen.

(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind von ihnen einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern. Dazu ist ihnen ausreichendes Reinigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.

(5) Die übrigen Räumlichkeiten des Haftraumes und die angeschlossenen Höfe sind nach den Erfordernissen der Hygiene und Ordnung sauberzuhalten. Hiezu ist von der Behörde ein Reinigungsplan zu erstellen, der unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und auf die Möglichkeit, Häftlinge zu Hausarbeiten heranzuziehen, den zeitlichen Ablauf der Reinigungsarbeit festlegt.

§ 13 AnhO


(1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.

(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung sowie auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.

(3) Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind vom Kommandanten täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.

§ 14 AnhO


(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

1.

über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;

2.

Häftlingen, die auf Betten liegen;

3.

in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

§ 15 AnhO


(1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.

(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.

(2) Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät zur Verfügung steht, dürfen dieses verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.

(3) Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.

(4) Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.

(5) Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.

§ 16 AnhO


(1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.

§ 17 AnhO


Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

§ 18 AnhO


Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer Getränke ist verboten. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig, doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften einschränken.

§ 19 AnhO


(1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.

(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.

(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.

§ 20 AnhO


(1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsvertretern, mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, zulässig. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung, Begehung, Weiterführung oder Verschleierung strafbarer Handlungen dienen, sind zurückzuhalten und der Behörde zu übergeben; hievon ist der Häftling in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei Bedarf ist dem Häftling Papier und Schreibzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Postgebühren hat der Häftling zu tragen; mittellosen Häftlingen sind sie im notwendigen Ausmaß vorzustrecken; zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Vertretern der Schubhaftbetreuung, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind sie in diesem Fall von der Behörde zu tragen.

§ 21 AnhO


(1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.

(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.

(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.

(3) Besuche

1.

von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder

2.

deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.

(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)

§ 22 AnhO


(1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.

(2) Gerichten und Behörden sowie Polizeiinspektionen ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.

(3) Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind nach Rückruf zulässig.

§ 23 AnhO


(1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

(1a) Sollten im Rahmen einer Beschwerde auch Misshandlungsvorwürfe erhoben werden, so ist jedenfalls unverzüglich ein ärztliches Gutachten einzuholen.

(2) Ist der Kommandant nach unverzüglicher Prüfung der Beschwerde nach Abs. 1 der Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist, hat er den rechtmäßigen Zustand herzustellen, anderenfalls hat er den Sachverhalt der Behörde vorzulegen. Diese hat den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, daß die Beschwerde berechtigt ist und wird der Beschwerdeführer noch angehalten, so hat sie den Kommandanten anzuweisen, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen; andernfalls hat die Behörde den Betroffenen ohne Zustellnachweis vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.

(3) Soweit wegen des in Beschwerde gezogenen Verhaltens sonst ein Rechtsschutz besteht, bleibt dieser unberührt.

(4) Im übrigen steht es allen Häftlingen frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

§ 24 AnhO


(1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.

(3) Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Verweis;

2.

zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;

3.

Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.

§ 25 AnhO


(1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).

(2) Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.

(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

3. Abschnitt-Sonstige Bestimmungen

§ 26 AnhO


(1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde

1.

sich selbst oder andere gefährden;

2.

fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;

3.

flüchten;

4.

eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.

(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene

1.

im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder

2.

bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte

und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.

(4) Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.

(5) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.

§ 27 AnhO


Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

§ 28 AnhO


Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.

4. Abschnitt-Schlussbestimmungen

§ 29 AnhO


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 30 AnhO


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, und die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 - FrG-DV 1994), BGBl. Nr. 121/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 4, 1a, 2 Abs. 1, 3, die Überschrift des 2. Abschnittes, 4 Abs. 1a und 5, 5 Abs. 2 und 3 Z 5, 5a und 5b samt Überschriften, 6 Abs. 2 und 4, 7, 8 samt Überschrift, 9 Abs. 1, 10 Abs. 4, 11, 12 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 1a und 2, 17, 18, 19 Abs. 1a und 2, 20 Abs. 1 und 2, 21, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 1a, 24, 25 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnittes, 26, 27 bis 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes, das Inhaltsverzeichnis sowie der Titel in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 5, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Anhalteordnung (AnhO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO)
StF: BGBl. II Nr. 128/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 439/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der §§ 31, 47 Abs. 3 und 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sowie der §§ 2 und 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, wird - hinsichtlich der Anhaltungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder nach der Strafprozeßordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz - verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1a

Begriffsbestimmungen

§ 2

Pflichten der Häftlinge

§ 3

Aufsichtsorgane

2. Abschnitt

Vollzug der Haft

§ 4

Anhaltung

§ 5

Einzelhaft

§ 5a

Offene Stationen

§ 5b

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

§ 6

Aufnahme

§ 7

Haftfähigkeit

§ 8

Nachtruhe und Bettenbenutzung

§ 9

Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

§ 10

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

§ 11

Seelsorge

§ 12

Hygiene

§ 13

Verpflegung

§ 14

Rauchen

§ 15

Beschäftigung

§ 16

Hausarbeit

§ 17

Bewegung im Freien

§ 18

Einkauf

§ 19

Telefongespräche

§ 20

Briefverkehr

§ 21

Besuche

§ 22

Auskünfte

§ 23

Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Entlassung

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 26

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 27

Kurzfristige Anhaltungen

§ 28

Dokumentation

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 29

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30

In-Kraft-Treten

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