Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2)Absatz 2Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
(3)Absatz 3Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
1.Ziffer einsVerweis;
2.Ziffer 2zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15,, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
3.Ziffer 3Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
(4)Absatz 4Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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