(1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
(3) Der Kommandant hat den der Meldung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
1. | Verweis; | |||||||||
2. | zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche; | |||||||||
3. | Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage. |
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.
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