§ 16 AnhO Hausarbeit

AnhO - Anhalteordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.

In Kraft seit 01.05.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 AnhO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 AnhO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 AnhO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 AnhO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 AnhO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 AnhO
§ 17 AnhO