Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(2)Absatz 2Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (Paragraph 54 d, Absatz eins, VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.
In Kraft seit 01.05.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 AnhO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 AnhO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 AnhO