§ 8 AnhO Nachtruhe

AnhO - Anhalteordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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