(1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
1. | wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde; | |||||||||
2. | wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird; | |||||||||
3. | wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde. |
(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.
(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
1. | auf Wunsch des Häftlings; | |||||||||
2. | während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint; | |||||||||
3. | als Disziplinarmittel; | |||||||||
4. | wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist; | |||||||||
5. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde. | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005) |
(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)
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