§ 14 AnhO Rauchen

AnhO - Anhalteordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

1.

über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;

2.

Häftlingen, die auf Betten liegen;

3.

in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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