(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. | über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks; | |||||||||
2. | Häftlingen, die auf Betten liegen; | |||||||||
3. | in den Einzelzellen während der Nachtruhe. |
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