Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2)Absatz 2Verboten ist das Rauchen:
1.Ziffer einsüber ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
2.Ziffer 2Häftlingen, die auf Betten liegen;
3.Ziffer 3in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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