1.Ziffer einsVollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
2.Ziffer 2Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
3.Ziffer 3Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
4.Ziffer 4Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
5.Ziffer 5Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
6.Ziffer 6Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
7.Ziffer 7dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
8.Ziffer 8Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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