§ 1a AnhO Begriffsbestimmungen

AnhO - Anhalteordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 1a.Paragraph eins a,

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1.Ziffer einsVollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
  2. 2.Ziffer 2Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
  3. 3.Ziffer 3Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
  4. 4.Ziffer 4Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
  5. 5.Ziffer 5Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
  6. 6.Ziffer 6Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
  7. 7.Ziffer 7dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
  8. 8.Ziffer 8Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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