Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. | Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird; | |||||||||
2. | Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird; | |||||||||
3. | Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume; | |||||||||
4. | Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume; | |||||||||
5. | Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes; | |||||||||
6. | Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion; | |||||||||
7. | dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ; | |||||||||
8. | Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung. |
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