§ 1a AnhO Begriffsbestimmungen

AnhO - Anhalteordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;

2.

Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;

3.

Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;

4.

Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;

5.

Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;

6.

Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;

7.

dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;

8.

Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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