§ 17 AnhO Bewegung im Freien

AnhO - Anhalteordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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