Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsNahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.
(2)Absatz 2Gerichten und Behörden sowie Polizeiinspektionen ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten, in deren Auftrag oder für deren Zwecke der Häftling angehalten wird.
(3)Absatz 3Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind nach Rückruf zulässig.Telefonische Auskünfte nach Absatz 2, sind nach Rückruf zulässig.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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