Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.
(1a)Absatz eins aGrundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.
(2)Absatz 2Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät zur Verfügung steht, dürfen dieses verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
(3)Absatz 3Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden. Bei Dunkelheit sind die Zellen außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichts lesen können.
(4)Absatz 4Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
(5)Absatz 5Der Entzug der Rechte nach Abs. 2 und 4 ist nur gemäß § 24 zulässig.Der Entzug der Rechte nach Absatz 2 und 4 ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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