§ 5a AnhO

AnhO - Anhalteordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).

(2) Die Anhaltung in einer offenen Station hat, wenn ihr weder medizinische Gründe noch in der Person des Häftlings liegende Gründe (insbesondere Aggressionsverhalten, Gewaltbereitschaft oder vorangegangene Fluchtversuche) entgegenstehen, sofort oder erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums, in dem sich der Betroffene wohlverhalten hat, zu erfolgen. Sie darf nur bei Widerspruch des Betroffenen unterbleiben. Sie ist zu beenden, wenn eines der oben angeführten Kriterien wegfällt.

(3) Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (§ 4a Abs. 1a).

(4) Ist die Einrichtung offener Stationen für den Schubhaftvollzug aus baulichen oder personellen Gegebenheiten einer Behörde nicht möglich, so sind jedenfalls andere mögliche Verbesserungen der Haftbedingungen, wie etwa eine Öffnung der Zellentüren, erleichterter Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und dergleichen anzustreben.”

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5a AnhO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a AnhO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5a AnhO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5a AnhO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5a AnhO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AnhO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 AnhO
§ 5b AnhO