§ 36 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2.

eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3.

den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2020

(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2.

eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3.

den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

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