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(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
1. | im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden, | |||||||||
2. | eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird, | |||||||||
3. | den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird. |
(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
1. | im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden, | |||||||||
2. | eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird, | |||||||||
3. | den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird. |
(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.