§ 34 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeantragt der Inhaber des Alkohollagers
    1. 1.Ziffer einsdie örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
    2. 2.Ziffer 2die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. 3.Ziffer 3die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
    4. 4.Ziffer 4Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden, oder
    5. 5.Ziffer 5ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,ein nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, bewilligtes Verfahren anzupassen,
    gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.gelten die Paragraphen 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. Paragraph 23, Absatz eins,, 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  4. (3)Absatz 3Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsBeantragt der Inhaber des Alkohollagers
    1. 1.Ziffer einsdie örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
    2. 2.Ziffer 2die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. 3.Ziffer 3die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
    4. 4.Ziffer 4Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden, oder
    5. 5.Ziffer 5ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,ein nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, bewilligtes Verfahren anzupassen,
    gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.gelten die Paragraphen 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. Paragraph 23, Absatz eins,, 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  4. (3)Absatz 3Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

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