§ 34 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden, oder

5.

ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden, oder

5.

ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten