Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öffnen. Sie hat die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen abzugleichen und den mutmaßlichen Grund für allfällige Differenzen festzuhalten, wobei dazu der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen befragt werden können. Die Zweigwahlkommission hat die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.Ziffer 4die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl.
(2)Absatz 2Enthält eine Urne weniger als 50 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus anderen Urnen zu vermischen und dann auszuzählen.
(3)Absatz 3Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 1 und 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Absatz eins und 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
(4)Absatz 4In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Abs. 1 sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Absatz eins, sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
(5)Absatz 5Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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