Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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