Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach Paragraph 51, zu verknüpfen.
(2)Absatz 2Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das vorläufige Wahlergebnis festzustellen.Auf Grund der Stimmenzählung nach Absatz eins und der Stimmenzählung nach Paragraph 52, Absatz 2, hat die Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das vorläufige Wahlergebnis festzustellen.
(3)Absatz 3Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige Wahlergebnis festzustellen.Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach Paragraph 52, Absatz 3, das endgültige Wahlergebnis festzustellen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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