Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsJeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.
(2)Absatz 2Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht: Geburtsurkunde, Paß, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Absatz 3, kommen insbesondere in Betracht: Geburtsurkunde, Paß, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.
(3)Absatz 3Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.Kann sich ein Wähler nicht auf die in Absatz eins und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Absatz 2, ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.
(4)Absatz 4Wähler, die ihre Stimme persönlich vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission abgeben wollen, sind vom Vorsitzenden außerdem zur Abgabe der Wahlkarte aufzufordern. In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung dürfen Wähler, die ihre Wahlkarte nicht abgeben, nicht zur Wahl zugelassen werden.
(5)Absatz 5Nur für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: Kann der Wähler die Wahlkarte nicht vorweisen oder ist die Wahlkarte unvollständig, so ist der Wähler dennoch zur Wahl zuzulassen, wenn seine Identität zweifelsfrei feststeht und er in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet ist. Bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel ist zudem die Wahlberechtigung durch Einsichtnahme in die Wählerliste und die Feststellung, daß darin die Aussstellung einer Wahlkarte vermerkt ist, zu ermitteln.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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