Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:
1.Ziffer einsdie Wahlniederschriften,
2.Ziffer 2die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen Wahlkarten.
(2)Absatz 2Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Absatz eins, übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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