§ 57 AKWO

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 AKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 AKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 AKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 AKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 AKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AKWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 AKWO
§ 58 AKWO