(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der verlautbarten Wahlvorschläge (§ 32) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem oder einheitlich gefärbtem Papier herzustellen und ist in der im Hinblick auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten erforderlichen Anzahl herzustellen. Das Wahlbüro hat weiters undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, hinsichtlich der Betriebswahlsprengel über die Zweigwahlkommissionen, sonst über die Hauptwahlkommission, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist vom Wahlbüro für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen an den Wahltagen bereitzuhalten.
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