Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.
(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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