Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
1.Ziffer einsin der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,
2.Ziffer 2in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels
ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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