(1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
1. | in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels, | |||||||||
2. | in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels | |||||||||
ausgeübt werden. |
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.
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