Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wennDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (Paragraph 54, Absatz eins,) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1.Ziffer einser keine Begründung enthält oder
2.Ziffer 2die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
(2)Absatz 2Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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