Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.
(2)Absatz 2In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung (ausschließliches Wahlkartenwahllokal) darf ein Wähler ohne Vorlage und Abgabe seiner Wahlkarte nicht zur Wahl zugelassen werden.
(3)Absatz 3Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission zugelassen werden. Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission ihres oder eines anderen Betriebswahlsprengels zugelassen werden.
(4)Absatz 4Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen und ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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