Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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