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§ 45a. (1) Die Arbeiterkammern undFür die Bundesarbeitskammer sindFristen im Sinne des DatenschutzgesetzesWahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 565/1978BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.
§ 45a. (1) Die Arbeiterkammern undFür die Bundesarbeitskammer sindFristen im Sinne des DatenschutzgesetzesWahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 565/1978BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.