§ 45a AKG Fristen

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45,) zu ermitteln und zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.
§ 45a.Paragraph 45 a,

Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt Paragraph 123, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsDie Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45,) zu ermitteln und zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.
§ 45a.Paragraph 45 a,

Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt Paragraph 123, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.

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